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Deutsch-schwedische Geheimprojekte zwischen 1921 und 1935
(Lennart Andersson) Stuka und deutsches Luftwaffen-Torpedo wären im Zweiten Weltkrieg undenkbar gewesen, hätte Schweden nicht kräftig dazu beigetragen, die Rüstungsbeschränkungen des Versailler Vertrags zu unterlaufen. Das Tor öffnete sich 1921, als die schwedische Marine ausgerechnet im besiegten Deutschland auf die Suche nach einem Seeflugzeug ging. Heinkel, Junkers, Krupp und andere Firmen ließen sich diese Chance nicht entgehen.
- Artikel 201 lautete: „Während einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags ist die Herstellung und Einfuhr von Luftfahrzeugen und Teilen solcher, ebenso wie von Luftfahrzeugmotoren und Teilen von solchen, für das ganze deutsche Gebiet verboten.“. - Artikel 202 legte fest, dass sämtliches Fluggerät innerhalb von drei Monaten an die Siegermächte zu übergeben ist. - Artikel 210 bestimmte den interalliierten Luftfahrt-Überwachungsausschuss – für den sich in der Praxis der Begriff Internationale Luftfahrt-Überwachungskommission (ILuK) einbürgerte – als Kontrollorgan. Vorsitzender war der britische Air Commodore Edward Alexander Masterman. Eine Vorausabteilung der ILuK traf bereits im September 1919 in Berlin ein und begann, die Bestimmungen in die Praxis umzusetzen. Das deutsche Gegenstück war die Luftfriedenskommission (Luft-Friko), an deren Spitze Major Felix Wagenführ (1873-1947) stand. Wagenführ war im Krieg zuletzt Chef der Flugzeugmeisterei Adlershof bei der Inspektion der Fliegertruppe gewesen. Ab Januar 1920 wurden Tausende von Flugzeugen und Motoren ausgeliefert und ab April entweder zerstört oder an die Entente-Staaten Belgien, Frankreich, Großbritannien, Italien und Japan übergeben. Nach Ablauf der Frist stellte die Entente fest, dass keineswegs das gesamte Flugmaterial ausgehändigt worden war und verlängerte daher das Produktionsverbot schrittweise bis zum 15. Mai 1922. An diesem Tag wurde der Luftfahrt-Überwachungsausschuss durch das Interalliierte Luftfahrt-Garantiekomitee (ILGK) ersetzt, welches für die jetzt freigegebene deutsche Flugzeugfertigung „Begriffsbestimmungen“ einführte. Darunter wurden Leistungsgrenzen für Geschwindigkeit, Motorleistung oder Nutzlast sowie Konstruktions-merkmale verstanden. Die „Begriffsbestimmungen“ sollten verhindert, dass militärisch verwendbare Maschinen gebaut oder importiert werden konnten. Am 1. Januar 1923 fiel die Lufthoheit über dem Reichsgebiet wieder an die deutsche Regierung zurück. Da die „Begriffs-bestimmungen“ für alle Flugzeugtypen galten, unterlag die zivile Luftfahrt aber weiterhin erheblichen Einschränkungen. Deutsche Firmen waren angesichts der technischen Auflagen nämlich nicht in der Lage, Passagierflugzeuge herzustellen, da diese deutlich höhere Leistungsparameter benötigten. Erst nach einer am 21. Mai 1926 in Paris unterzeichneten Vereinbarung wurden die bisherigen Baubeschränkungen für den zivilen Luftfahrtsektor aufgehoben. Die alliierte Kontrolle über den deutschen Luftverkehr endete am 1. September des gleichen Jahres. Ausgenommen blieben aber weiterhin Bau und Anschaffung von Militärflugzeugen. Das fand auch Eingang ins Reichsgesetzblatt vom 7. August 1926, wo es heißt: “Es ist untersagt, Luftfahrzeuge zu bauen, zu halten, einzuführen oder im Verkehr zu setzen, die in irgendeiner Weise gepanzert oder geschützt sind oder die mit Einrichtungen zur Aufnahme von Kriegsmaschinen jeder Art, wie Kanonen, Maschinengewehren, Torpedos, Bomben, oder mit Visier- oder Abwurfeinrichtungen für solche Maschinen versehen sind“...
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Seite erstellt am: 06.09.10 09:55:14
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